Allergene gewinnen in der Lebensmittelherstellung und damit auch -kennzeichnung zunehmend an Bedeutung.
Während für die als Zutat verwendeten Stoffe und Erzeugnisse, welche eine Allergie oder Unverträglichkeit auslösen können, eine klare Kennzeichnung in der LMIV festgelegt ist, gibt es für die sogenannten Kreuzkontaminationen auch aktuell noch keine abschließende gesetzliche Regelung. Aber dazu später mehr…
Vorerst will ich die Begriffe Allergen und Allergie klären und den Unterschied zu einer Unverträglichkeit, auch Intolerenz genannt verdeutlichen.
Das Wort Allergen beschreibt eine Substanz, welche eine Allergie auslösen kann. Bei den meisten Substanzen handelt es sich um Proteine oder Proteinverbindungen.
Eine Allergie ist eine Überempfindlichkeitsreaktion auf ein Allergen. Verantwortlich für diese allergische Reaktion ist eine fehlerhafte Immunreaktion von Allergikern. Jedes Allergen ist für den Menschen ein Antigen, da es für den menschlichen Körper ein „fremdes“ Protein ist. Während bei Nicht-Allergikern dieses „fremde“ Protein als harmloses Antigen erkannt wird, kommt es bei Allergikern zu einer krankhaften Immun-Abwehrreaktion in Form einer Allergie. D.h. das Immunsystem reagiert auf ein Allergen mit der Bildung von Antikörpern.
Aber wo liegt nun der Unterschied zu einer Lebensmittelunverträglichkeit oder auch Lebensmittelintoleranz genannt?
Ganz einfach: Eine Unverträglichkeit bzw. Intoleranz hat nichts mit dem Immunsystem zu tun, sondern häufig mit einem Enzymmangel bzw. Enzymdefekts. D.h. aufgrund eines Enzymmangels kann eine bestimmte Substanz nicht richtig verdaut werden und führt zu Beschwerden.
Eine weitere Möglichkeit einer Intoleranz ist eine pseudoallergische Reaktion. Hintergrund hier ist eine Aktivierung von Körperzellen , welche aber nicht durch Antikörper ausgelöst wird und dadurch auch keine Allergie ist.
Nun will ich aber zum Thema Kennzeichnung kommen. Was muss wie gekennzeichnet werden?
Ausschlaggebend ist die Lebensmittelinformationsverordnung, welche seit 13.12.2014 für alle EU-Mitgliedssatten verbindlich in Kraft getreten ist.
Darin steht, dass alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, welche eine Allergie und Unverträglichkeiten auslösen können, gekennzeichnet werden müssen. Somit werden nicht nur allein die Allergene gekennzeichnet sondern auch die Stoffe und Erzeugnisse, welche eine Lebensmittelunverträglichkeit auslösen können. D.h. also das alle Rezepturbestandteile in der Zutatenliste aufgeführt werden müssen. Die Aufzählung aller Zutaten (auch nicht allergene Zutaten) erfolgt dabei in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Die Kennzeichnung muss zudem durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, z.B. durch die Schriftart, dem Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Im Anhang II der LMIV sind alle Stoffe und Erzeugnisse aufgeführt, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können und damit kennzeichnungspflichtig sind. Die folgende Grafik soll einen Überblick geben:
In weiteren Blogbeiträgen werde ich auf die in der Grafik dargestellten 14 Stoffe und Erzeugnisse genauer eingehen. Denn natürlich gibt es auch immer Ausnahmen, welche ich euch mitteilen möchte.
Eine Grauzone im Hinblick auf die Kennzeichnung sind die sogenannten Kreuzkontaminationen. Auf vielen Verpackungen werdet ihr z.B. die Angabe „kann Spuren von… enthalten“ lesen. Dies ist eine Spurenkennzeichnung, welche nicht gesetzlich geregelt ist und damit zur Absicherung des Herstellers dient. Der Hersteller schützt sich so vor Haftungsansprüchen.
Oftmals ist es technologisch nicht absolut zu vermeiden, dass es zu unbeabsichtigten Einträgen von Stoffen und Erzeugnissen kommt, welche Allergien oder Überempfindlichkeiten auslösen können. Wenn ihre so einen Hinweis lest, heißt das nicht automatisch, dass die Zutat enthalten ist. Das ist auch der Grund warum Verbraucherschützer dieser freiwilligen Spurenkennzeichnung kritisch gegenüberstehen. Häufig kommt es zu einer Überdeklaration, was wiederum eine unnötige Einschränkung für Allergiker sein kann.
Es wird schon sehr lange über mögliche Schwellenwerte diskutiert, ab welcher man eine Kennzeichnung vornehmen sollte. Jedoch gibt es hierzu abschließend keine verbindlichen Vorgaben.
Welche Möglichkeiten einer Allergenbewertung es gibt, werde ich ebenfalls in einem anderen Blogbeitrag darstellen.
In den Medien kann man immer wieder verfolgen, dass Produkte zurückgerufen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann das sich Spuren von Stoffen und Erzeugnissen welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können im Produkt enthalten sind. Das ist der beste Beweis dafür, dass Hersteller bewusst Ware zurückrufen, um späteren Haftungsansprüchen aus den Weg zu gehen.
Zusammenfassen ist also festzustellen, dass der Hersteller die Verantwortung für sein Produkt trägt und daher eine Überdeklaration im Sinne des Verbraucherschutzes nicht ausgeschlossen ist. Letztendlich geht die Sicherheit der Verbraucher vor.
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…bis zum nächsten Blogbeitrag…